(1)[1] Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

das Verfahren und die Zuständigkeit in den Fällen nach den § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 2 Satz 3 und den §§ 32 bis 32e sowie die Information der Gemeinden über die Förderung nach § 32 der freien Träger von Tageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet zu bestimmen,

 

2.

die Ausgestaltung der in § 27a Abs. 1 bis 5 benannten Elternvertretungen und -versammlungen, insbesondere das Nähere zu Größe, Zusammensetzung, Wahl, Amtsperiode und Amtszeit, Aufgaben und Verfahrensweise sowie zur finanziellen Förderung und

 

3.

das Nähere über den Umfang der Erhebungen und der Auskunftspflicht nach § 33 zu regeln.

Vom 05.06.2013 bis 19.12.2022:

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

das Verfahren und die Zuständigkeit in den Fällen nach den § 27 Abs. 5, § 29 Abs. 2 Satz 3 und den §§ 32 bis 32e sowie die Information der Gemeinden über die Förderung nach § 32 der freien Träger von Tageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet zu bestimmen und

2.

das Nähere über den Umfang der Erhebungen und der Auskunftspflicht nach § 33 zu regeln.

 

(2) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 sind die Kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, die Liga der freien Wohlfahrtspflege und die sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, soweit sie von der Verordnung betroffen sind, anzuhören.

[1] Abs. 1 geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches. Anzuwenden ab 20.12.2022.

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