(1) 1Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. 2Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken.

 

(2) 1Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung. 2Die Leitung der Tageseinrichtung soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. 3Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies fordern.

 

(3) 1Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. 2Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung anzuhören. 3Er kann von dem Träger und den in der Tageseinrichtung tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.

 

(4) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des Elternbeirates, das Anhörungsrecht nach Abs. 3 Satz 2 und die Auskunftspflicht und das Vorschlagsrecht nach Abs. 3 Satz 3 regelt der Träger.

 

(5) Erziehungsberechtigten mit einer Hör- oder Sprachbehinderung werden für die Kommunikation mit der Tageseinrichtung in der deutschen Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer geeigneter Kommunikationshilfen die notwendigen Aufwendungen nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 29. Oktober 2010 (GVBl. I S. 369), geändert durch Verordnung vom 21. November 2014 (GVBl. S. 300), erstattet.

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