(1) Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohngemeinde, leistet die Wohngemeinde der Standortgemeinde hierfür einen angemessenen Kostenausgleich.

 

(2) 1Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, bestimmt sich die Höhe des Kostenausgleichs nach dem auf das Kind entfallenden Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung, von dem ein Drittel als Elternbeitrag sowie die auf das Kind entfallende Landesförderung in Abzug zu bringen sind. 2Der auf das Kind entfallende Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung ist zu ermitteln aus der Summe

 

1.

der Personalkosten für das Kind auf der Grundlage

 

a)

des nach § 25c Abs. 1, 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3[1] [Bis 31.07.2020: und 2 Satz 1 bis 3] ermittelten Personalbedarfs und

 

b)

des Arbeitsentgeltes einer Erzieherin (Grundentgelt, Stufe 3) in Vollzeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst — Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst — in der jeweils aktuellen Fassung, zuzüglich einer Jahressonderzahlung in Höhe von 90 Prozent eines Monatsgehalts und sonstiger Arbeitgeberkosten in Höhe von 30 Prozent,

 

2.

eines Zuschlags in Höhe von 10 Prozent der Personalkosten nach Nr. 1 für die Kosten für Hilfskräfte,

 

3.

eines Zuschlags in Höhe von 11 Prozent der Summe aus Nr. 1 und 2 für Verwaltungskosten, Sachkosten und Kosten für das Gebäude und

 

4.

eines Zuschlags in Höhe von 25 Prozent der Summe aus Nr. 1 bis 3 als pauschaler Ausgleich zur Berücksichtigung unterschiedlicher Kostenstrukturen.

 

(3) Die Standortgemeinde unterrichtet die Wohngemeinde unverzüglich von der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung ihres Gemeindegebiets.

[1] Geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder¬ und Jugendhilfegesetzbuches. Anzuwenden ab 01.08.2020.

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