(1) Kindertagespflege dient der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes während des Tages durch eine geeignete Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen.

 

(2) 1Für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Kindertagespflege gilt § 26 Abs. 1 entsprechend. 2Für seine Ausgestaltung und Umsetzung ist die Tagespflegeperson unter Mitwirkung der Personensorgeberechtigten verantwortlich.3§ 27 Abs. 5 gilt entsprechend.

 

(3) In den für Kinder bestimmten Räumen darf in Anwesenheit der Kinder nicht geraucht werden.

 

(4) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen gegen Entgelt als Tagespflegeperson betreuen will, bedarf der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tagespflegestelle an mehr als 15 Wochenstunden und länger als drei Monate betrieben werden soll.

 

(5) 1Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, wobei im Laufe einer Woche insgesamt nicht mehr als zehn fremde Kinder betreut werden dürfen. 2Sollen mehr Kinder betreut werden, handelt es sich um eine Tageseinrichtung; für die Betriebserlaubnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. 3Die Erlaubnis nach Satz 1 kann im Einzelfall für weniger Kinder erteilt werden.

 

(6) 1Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 2Ist das Wohl des Kindes in der Tagespflegestelle gefährdet und die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

 

(7) 1Nutzen mehrere Tagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede Tagespflegeperson einer gesonderten Erlaubnis. 2Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet, handelt es sich um eine Tageseinrichtung; für die Betriebserlaubnis gilt § 25 Abs. 4 entsprechend.

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