§ 51 Zuständige Behörde

 

(1) Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)[2] [Ab 16.07.2024: 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152)], obliegt dem Jugendamt.

 

(2) 1Die Fachaufsicht nimmt das für Jugendhilfe zuständige Ministerium wahr. 2Es kann das Regierungspräsidium Kassel mit der Durchführung von Aufgaben der Fachaufsicht beauftragen.

[1] § 51 geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Anzuwenden bis 15.07.2024.

§ 52 Aufbringung der Mittel

 

(1) Von den Geldleistungen, die nach § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes vom Land zu tragen sind, tragen die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 50 Prozent.

 

(2) Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden an den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit 50 Prozent beteiligt.

§ 53 Verfahren und Zahlungsweise

1Das Jugendamt zahlt die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. 2Es ist auskunftsberechtigte Stelle nach § 6 Abs. 1 und 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und zuständig nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, den Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistungen entgegenzunehmen.

§ 54 Geltendmachung von Ansprüchen, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

Die zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden ermächtigt,

 

1.

die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen und

 

2.

Ansprüche nach §§ 5 und 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes

 

a)

bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen,

 

b)

bis zu 25 000 Euro niederzuschlagen,

 

c)

bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

§ 55 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.

§ 56 Ermächtigungen

Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.

§ 57

 

(1) Träger von Tageseinrichtungen, die am 31. Juli 2020 über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen, können die Tageseinrichtung bis zum 31. Juli 2024[2] [Bis 30.07.2022: 2022; Ab 16.07.2024: 2026] nach Maßgabe des § 25c in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung betreiben.

 

(2) § 32 Abs. 3 Satz 2 und § 32b Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2022 fort.

[1] § 57 geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder¬ und Jugendhilfegesetzbuches*) Vom 25. Juni 2020. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches. Anzuwenden vom 31.07.2022 bis 15.07.2024.

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