(1) Träger von Tageseinrichtungen, die am 31. Juli 2020 über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen, können die Tageseinrichtung bis zum 31. Juli 2024[2] [Bis 30.07.2022: 2022; Ab 16.07.2024: 2026] nach Maßgabe des § 25c in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung betreiben.
(2) § 32 Abs. 3 Satz 2 und § 32b Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2022 fort.
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