(1) Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)[2] [Ab 16.07.2024: 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152)], obliegt dem Jugendamt.

 

(2) 1Die Fachaufsicht nimmt das für Jugendhilfe zuständige Ministerium wahr. 2Es kann das Regierungspräsidium Kassel mit der Durchführung von Aufgaben der Fachaufsicht beauftragen.

[1] § 51 geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Anzuwenden bis 15.07.2024.

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