1Das Jugendamt zahlt die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. 2Es ist auskunftsberechtigte Stelle nach § 6 Abs. 1 und 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und zuständig nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes, den Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistungen entgegenzunehmen.

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