Die Zuweisungsquote bestimmt sich nach der nach § 2 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767)[1] [Bis 31.12.2022: 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470); Ab 16.07.2024: 22. März 2023 (GVBl. S. 160)], erlassenen Rechtsverordnung mit der Maßgabe, dass auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Gebiet abzustellen ist.
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