Bei Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) (z. B. Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler) stehen der gewöhnliche Aufenthalt und Zeiten der Erziehung in den Herkunftsgebieten dem gewöhnlichen Aufenthalt und der Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland gleich.[1] Berechtigte nach dem FRG erhalten somit Kindererziehungszeit für die im Herkunftsgebiet erzogenen Kinder.

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