Kindererziehungszeiten im EU-Ausland können auf Rente angerechnet werden
Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 23.2.2024 ist eine Klage einer Deutschen, die lange Zeit in den Niederlanden gewohnt und dort ihr zwei Kinder großgezogen hatte. Die Deutsche Rentenversicherung hatte ihre Kindererziehungszeiten im Nachbarland bei ihrer Rente nicht berücksichtigt.
Kindererziehungszeiten im EU-Ausland für Rente
Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass jeder EU-Bürger frei in den Mitgliedstaaten leben und arbeiten darf. Bei der Klägerin bestehe eine hinreichende Verbindung zwischen der Erziehungszeit im Ausland und den Versicherungszeiten im Heimatland. Die Frau habe zwar weder direkt vor noch nach der Erziehung ihrer Kinder in Deutschland gearbeitet, habe aber eine Ausbildung in Deutschland absolviert. Zudem habe sie nach der Kindererziehung einen Job in Deutschland gehabt und Rentenbeiträge gezahlt. Eine endgültige Entscheidung zu dem konkreten Fall Streitfall trifft nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und berücksichtigt dabei das EuGH-Urteil.
Bereits im Juli 2022 hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall entschieden, dass eine Österreicherin, die ihre Kinder in Belgien und Ungarn betreute, ohne dort zu arbeiten, Rentenansprüche in ihrer Heimat hat. Auch die damalige Klägerin hatte vor und nach der Kindererziehungszeit im Ausland in Österreich gearbeitet.
Hinweis: EuGH, Urteil v. 22.2.2024, C-283/21
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