Das erkrankte Kind des Arbeitnehmers muss bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Dabei kann es sich um eine Versicherung aufgrund
- einer Familienversicherung nach § 10 SGB V
- der Beantragung einer Waisenrente nach § 189 SGB V
- des Bezugs einer Waisenrente nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
- einer freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V oder
- einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
handeln.
Gesetzliche Krankenversicherung
Kinderpflegekrankengeld kann nicht beansprucht werden, wenn das Kind nicht gesetzlich krankenversichert ist.[1]
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