Das erkrankte Kind des Arbeitnehmers muss bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Dabei kann es sich um eine Versicherung aufgrund

handeln.

 
Hinweis

Gesetzliche Krankenversicherung

Kinderpflegekrankengeld kann nicht beansprucht werden, wenn das Kind nicht gesetzlich krankenversichert ist.[1]

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