Lohnsteuerrechtlich wird der Lohnzahlungszeitraum durch ausfallende (unbezahlte) Arbeitstage nicht unterbrochen.

In dem Monat, in dem die Entgeltfortzahlung endet und die beitragsfreie Zeit der Krankengeldzahlung beginnt, entsteht beitragsrechtlich ein Teillohnzahlungszeitraum.

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