Versicherte haben seit dem 1.1.2024 einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wenn ein Elternteil bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen mitaufgenommen wird. Die Mitaufnahme ist ohne Ausnahme medizinisch notwendig, wenn das behandlungsbedürftige Kind das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bis zu diesem Alter ist davon auszugehen, dass der Bindungsverlust durch die stationäre Behandlung zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen führen und damit den Behandlungsablauf und den Heilungsprozess des Kindes gefährden kann.
2.1 Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch ist wie nach § 45 Abs. 1 SGB V auf gesetzlich krankenversicherte Kinder beschränkt, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.
Mitaufgenommene Elternteile haben keinen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wenn deren Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit).
Als Kinder gelten auch Stiefkinder, Enkel oder Pflegekinder.
2.2 Dauer
Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt.
2.3 Zuständigkeit
Das Kinderpflegekrankengeld zahlt die Krankenkasse des begleitenden Elternteils.
2.4 Stationäre Behandlung
Zu einer stationären Behandlung gehören vollstationäre und teilstationäre Krankenhausbehandlungen, stationäre Vorsorgeleistungen, die stationäre Rehabilitation nach § 40 Abs. 2 SGB V sowie eine tagesstationäre Behandlung. Die medizinischen Gründe sowie die Dauer der stationären Mitaufnahme bescheinigt die stationäre Einrichtung. Damit wird der Anspruch gegenüber der Krankenkasse nachgewiesen und das Kinderpflegekrankengeld beantragt. Bei Kindern, die das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird nur die Dauer der Mitaufnahme bescheinigt.
2.5 Alternativer Anspruch
Kinderpflegekrankengeld kann sowohl nach § 45 Abs. 1 SGB V als auch nach § 45 Abs. 1a SGB V beansprucht werden. Die Ansprüche schließen sich nicht aus. Insbesondere werden die im Rahmen des unbegrenzten Anspruchs nach § 45 Abs. 1a SGB V verwendeten Anspruchstage nicht auf den zeitlich begrenzten Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB V angerechnet.
Begleitende Eltern können zwischen den Ansprüchen nach § 45 Abs. 1a SGB V, § 45 Abs. 4 SGB V (Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege schwerstkranker Kinder) oder § 44b SGB V (mitaufgenommene Begleitperson) wählen. Der Anspruch nach § 45 Abs. 1a SGB V erlischt, wenn der Anspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V oder § 44b SGB V gewählt wird.