Der Anspruch ist wie nach § 45 Abs. 1 SGB V auf gesetzlich krankenversicherte Kinder beschränkt, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.[1]
Mitaufgenommene Elternteile haben keinen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wenn der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z. B. aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit).[2]
Als Kinder gelten auch Stiefkinder, Enkel oder Pflegekinder.[3]
Vgl. Abschn. 1.
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