Kinderpflegekrankengeld kann sowohl nach § 45 Abs. 1 SGB V als auch nach § 45 Abs. 1a SGB V beansprucht werden.[1] Die Ansprüche schließen sich nicht aus. Insbesondere werden die im Rahmen des unbegrenzten Anspruchs nach § 45 Abs. 1a SGB V verwendeten Anspruchstage nicht auf den zeitlich begrenzten Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB V angerechnet.

Begleitende Eltern können zwischen den Ansprüchen nach § 45 Abs. 1a SGB V, § 45 Abs. 4 SGB V (Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege schwerstkranker Kinder) oder § 44b SGB V (mitaufgenommene Begleitperson) wählen.[2] Der Anspruch nach § 45 Abs. 1a SGB V erlischt, wenn der Anspruch nach § 45 Abs. 4 SGB V oder § 44b SGB V gewählt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge