Zusammenfassung
Der Arbeitgeber hat für Arbeitnehmer, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, auch die Kirchensteuer als Steuerabzug einzubehalten (Kirchenlohnsteuer). Bemessungsgrundlage ist die Lohnsteuer, unabhängig davon, ob die Lohnsteuer nach den übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder pauschal erhoben wird.
Lohnsteuer: Die steuererhebenden Kirchen regeln die Höhe der Kirchensteuersätze aufgrund eigener Zuständigkeit in Landesgesetzen. Regelmäßig gilt ein einheitlicher Satz von 9 %; ausgenommen Baden-Württemberg und Bayern mit 8 %. Bei der Berechnung der Kirchensteuer als Zuschlagsteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG zu beachten. Weist der Arbeitgeber die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, kann er im sog. Nachweisverfahren die Kirchensteuer nur für die übrigen Arbeitnehmer je nach Bundesland mit 8 % bzw. 9 % berechnen. Zu beachten ist auch der gleichlautende Ländererlass v. 8.8.2016, BStBl 2016 I S. 773.
Lohnsteuer
1 Religionszugehörigkeit als ELStAM
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist ggf. auch Kirchensteuer vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen. Um das zu gewährleisten, liefern die Gemeinden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
- die rechtliche Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie
- das Datum des Ein- und Austritts aus der Kirche.
Das BZSt bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die ELStAM. Der Arbeitgeber hat dann zu Beginn des Dienstverhältnisses und in der Folge monatlich laufend die ELStAM beim BZSt abzurufen und erkennt so, ob und welcher steuerberechtigten Religionsgemeinschaft der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte angehören.
Abgerufene ELStAM sind für Arbeitgeber verbindlich
An diese Daten ist der Arbeitgeber bis zu ihrer Änderung gebunden. Das gilt selbst dann, wenn die Daten fehlerhaft sind. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer gehalten, die Änderung der Daten über die zuständigen Meldebehörden zu veranlassen. In der Folge bekommt der Arbeitgeber die berichtigten ELStAM in einer Änderungsliste zum Abruf für den Steuerabzug übermittelt.
Arbeitgeber liegen keine Lohnsteuerabzugsmerkmale vor
Für den Fall, dass dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, gelten auch für den Kirchensteuerabzug die gleichen Regelungen wie für den Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall grundsätzlich Kirchensteuer einbehalten, soweit der Arbeitnehmer schuldhaft die ihm mitgeteilte Identifikationsnummer und den Geburtstag nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt.
2 Betriebsstättenprinzip
Welcher Kirchensteuersatz anzuwenden ist, richtet sich nach der Betriebsstätte des Arbeitgebers. Die Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung neben der Lohnsteuer anzumelden und an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen, auch wenn die Arbeitnehmer im Bezirk eines anderen Finanzamtes wohnen. Wird aufgrund des abweichenden Wohnorts zu viel oder zu wenig Lohnkirchensteuer einbehalten, erfolgt i. d. R eine Richtigstellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers oder durch gesonderte Nachforderung der Kirchenbehörden.
Kirchensteuer-Jahresausgleich durch Arbeitgeber
Für die Durchführung des Kirchenlohnsteuer-Ausgleichsverfahrens gelten dieselben Regelungen wie für den Lohnsteuer-Jahresausgleich Zusammen mit einem etwaigen Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auch ein Kirchensteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber vorzunehmen. Erstattungen oder Nachforderungen können sich dadurch ergeben, dass für den Ort der Betriebsstätte ein anderer Kirchensteuersatz gilt als für den Wohnort.
Für die Führung des Lohnkontos und für die Ausschreibung der (Kirchen-)Lohnsteuerbescheinigung usw. gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Lohnsteuer.
3 Arbeitnehmer mit Kindern
Bei Arbeitnehmern mit Kindern werden für die Kirchensteuerermittlung die Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Da sich Kinderfreibeträge nicht mehr auf den Lohnsteuerabzug auswirken, kann der tatsächliche Lohnsteuerbetrag nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Wird als ELStAM ein Kinderfreibetrag übermittelt, erfolgt eine "fiktive Lohnsteuerberechnung" unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Abweichende Berechnung bei sonstigen Bezügen
Freibeträge für Kinder werden nur beim Kirchensteuerabzug vom laufenden Arbeitslohn berücksichtigt. Bei der Besteuerung eines sonstigen Bezugs unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle ist die Kirchensteuer daher stets von der Lohnsteuer zu berechnen, die auf den sonstigen Bezug entfällt. Überzahlungen werden im Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitge...