(1) 1Das Finanzministerium kann im Interesse der gleichmäßigen Erhebung der Kirchenlohnsteuer auf Antrag einer Religionsgemeinschaft durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Kirchenlohnsteuer auch dann am Ort der Betriebstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts nach den für diesen geltenden Bestimmungen erhoben wird, wenn sich die Betriebstätte außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft befindet (Betriebstättenbesteuerung). 2Die Betriebstättenbesteuerung darf auf Antrag einer Religionsgemeinschaft mit Sitz außerhalb des Landes nur angeordnet werden, wenn die Gegenseitigkeit und die Erfüllung der Erstattungsansprüche gegen die Religionsgemeinschaft nach Absatz 2 gewährleistet sind. 3Soweit die Betriebstättenbesteuerung nach dem bisherigen Recht angeordnet war, gilt der Antrag nach Satz 1 als gestellt.

 

(2) Wird auf Grund der Betriebstättenbesteuerung eine höhere Kirchenlohnsteuer einbehalten, als am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen zu erheben wäre, und wird der Unterschiedsbetrag nicht durch das Finanzamt erstattet, so kann der Steuerpflichtige die Erstattung von der Religionsgemeinschaft verlangen, der er angehört.

 

(3) Wird die Kirchenlohnsteuer in einer außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft gelegenen Betriebstätte nicht oder nicht in der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt maßgebenden Höhe einbehalten und nicht vom Finanzamt nacherhoben, kann die Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer nacherheben.

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