BMF: Beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz

Nach einem neuen BMF-Schreiben ist einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer auch dann stattzugeben, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Mitgliedstaats ist und in der Schweiz seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG für beschränkt Steuerpflichtige nur möglich, wenn es sich um Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Mitgliedstaat und diese im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

EuGH legt Abkommen zwischen der EU und der Schweiz aus

Der EuGH hat entschieden, dass aufgrund eines Abkommens zwischen der EU und der Schweiz, das Recht, für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Antragsveranlagung zu wählen, um die Berücksichtigung von Aufwendungen wie Werbungskosten und die Anrechnung von im Steuerabzugsverfahren einbehaltener Lohnsteuer zu erreichen, auch möglich sein muss, wenn der Wohnsitz des Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Mitgliedstaat in der Schweiz liegt (EuGH, Urteil v. 30.5.2024, C-627/22, Finanzamt KölnSüd).

Gesetzliche Änderung notwendig

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung bestimmt das BMF daher für alle offenen Fälle, dass einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer auch dann stattzugeben, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Mitgliedstaats ist und in der Schweiz seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

BMF, Schreiben v. 5.8.2024, IV B 8 - S 2301/22/10001 :001