(1) Über die Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 2) beschließt die Landessynode durch Landeskirchensteuerbeschluss.

 

(2) 1Über die Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 3 Satz 1) beschließen die Gemeindekirchenräte durch Ortskirchensteuerbeschluss. 2Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

 

(3) 1Landes- und Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung, soweit das staatliche Recht dies vorsieht. 2Sie sind im kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.

 

(4) Aus dem Kirchensteuerbeschluss sollen der Kirchensteuermaßstab und der Kirchensteuersatz, gegebenenfalls Mindest- und Höchstbeträge und die Höhe des Kirchgeldes sowie Anrechnungsbestimmungen hervorgehen.

 

(5) 1Im jeweiligen Kirchensteuerbeschluss ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen. 2Die Festlegung ist auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig. [1]3Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.

[1] Eingefügt durch Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes EKM. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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