(1) 1Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bemißt sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) nach den Grundsteuermeßbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrundezulegen sind. 2Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrundezulegen ist, gilt als Grundsteuermeßbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Meßbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinanderstehen.

 

(2) 1Soweit für Ehegatten oder Lebenspartner, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten oder Lebenspartner und noch andere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrundezulegen ist, bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner abweichend von Absatz 1 nach der Hälfte der auf die Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt entfallenden Teile des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages. 2Die Ehegatten oder Lebenspartner sind insoweit Gesamtschuldner.

 

(3) 1Gehören im Falle des Absatzes 2 die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 2 widersprechen und beantragen, daß die Kirchensteuer für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 bemessen wird. 2Die Vorschriften des § 8 Absatz 3 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

 

(4) Maßstab für die Kirchensteuer sind die Grundsteuermeßbeträge, die für den Beginn des Steuerjahres oder für einen früheren Zeitpunkt festzusetzen und einer Grundsteuerschuld für das Steuerjahr zugrundezulegen sind.

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