(1) 1Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Aufnahme in die evangelische Kirche folgt. 2Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

 

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

 

1.

bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurde,

 

2.

bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

 

3.

bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird,

 

4.

bei Übertritt im Bereich der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam wird. 2Im Fall eines solchen Übertrittes reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Religionsgesellschaft an den Steuerpflichtigen und die zuständige staatliche Stelle aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

 

(3) 1Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen (Zwölftelung). 2Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. 3Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch den Tod endet.

 

(4) 1Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. 2Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

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