(1) Sind die Festsetzung und Erhebung der Landes-(Diözesan-) Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen worden § 11), so gelten unbeschadet des § 6 die nachstehen den Vorschriften über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn.

 

(2) 1Der Arbeitgeber, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) unterhält, hat bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der[1] [Bis 29.03.2022: bei dem Arbeitnehmer, der] nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft angehört, die in einem Prozentsatz[2] [Bis 29.03.2022: Vomhundertsatz] der Lohnsteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) oder nach Maßgabe des Arbeitslohns (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) zu erhebende Kirchensteuer vom Arbeitslohn abzuziehen, beim Finanzamt der Betriebsstätte getrennt nach den Merkmalen für den Kirchensteuerabzug anzumelden und an dieses zu denselben Zeitpunkten wie die Lohnsteuer abzuführen. 2Die Kirchensteuer ist nicht abzuziehen, wenn die Arbeitnehmerin oder[3] der Arbeitnehmer die Bescheinigung einer Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft vorlegt, aus der sich ergibt, daß von ihrem oder[4] seinem Arbeitslohn der Kirchensteuerabzug nicht vorzunehmen ist.

 

(3) 1Der Arbeitgeber hat die Bestimmungen, insbesondere den Kirchensteuersatz anzuwenden, die am Ort der Betriebstätte für die dem Bekenntnis der Arbeitnehmerin oder[5] des Arbeitnehmers angehörenden Kirchenangehörigen gelten. 2Gilt am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Arbeitnehmerin oder[6] des Arbeitnehmers ein anderer Kirchensteuersatz, so kann das Betriebsfinanzamt[7] [Bis 29.03.2022: Finanzamt] der Betriebstätte dem Arbeitgeber auf Antrag genehmigen, die Kirchensteuer dieser Arbeitnehmerin oder[8] dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Kirchensteuersatz abzuziehen und abzuführen. 3Die Genehmigung des Finanzamts bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landeskirche, Diözese oder anderen Religionsgemeinschaft, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebstätte unterhält.

 

(4) Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gilt der Kirchensteuersatz des Vorjahres weiter, bis der Kirchensteuersatz für das laufende Jahr veröffentlicht worden ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.

 

(5) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs hat der Arbeitgeber auch die nach der Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Arbeitslohns zu bemessende Kirchensteuer zu erstatten.

 

(6) Die für die Lohnsteuer geltenden Vorschriften über die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerin oder[9] des Arbeitnehmers sowie über die Nachversteuerung finden auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung.

 

(7) Das Finanzministerium macht die von den Landeskirchen Diözesen und anderen Religionsgemeinschaften beschlossenen und staatlich genehmigten Kirchensteuersätze, die beim Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden sind, im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

 

(8) Im Fall der Pauschalierung der Einkommensteuer sind die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[8] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[9] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.

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