1Die Festsetzung und Erhebung der staatlich genehmigten Ortskirchensteuer, insbesondere einer Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2, können durch die Gemeinde, den Landkreis oder deren Hebestelle auf Grund einer Vereinbarung mit der Kirchengemeinde oder dem Kirchengemeindeverband übernommen werden. 2Dabei ist auch die zu leistende Vergütung zu regeln.

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