Die Frage ist, ob ein Arbeitgeber von der Entgeltzahlung befreit wird, wenn Produktionsstörungen aufgrund mangelnder Materialversorgung vorliegen. Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft weiter an, aber der Betrieb steht still, weil es infolge klimatisch bedingter Störungen zu einem Abriss der Abläufe kommt. Im Einzelnen ist zu unterscheiden zwischen internen und externen Ursachen.

Bei sogenannten internen Betriebsstörungen trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht. Deshalb muss er dafür einstehen, dass die Arbeitsleistung aus Gründen unmöglich wird, die in seinem Einflussbereich liegen, wie etwa der Ausfall von Maschinen, Betriebsstoffen oder anderer für den Betriebsablauf notwendiger Betriebsmittel.

 
Wichtig

Pflichten des Arbeitgebers bei internen Betriebsstörungen

Der Arbeitgeber hat Vorräte zu halten, Vorkehrungen zu treffen und Voraussetzungen zu schaffen, damit die Arbeitsleistung im gegenseitigen Austauschverhältnis abgerufen werden kann.

Auch wenn der Betrieb wegen unterbliebener Rohstofflieferung als "externer Einfluss" seine Produktion nicht aufrechterhalten kann, wird das Austauschverhältnis (Synallagma) "Arbeit gegen Geld" berührt. Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet.

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