Zusammenfassung
Durch den Klimawandel kommt es auch zu Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Die arbeitsrechtlichen Folgen klimabedingter Extremwetter wie Hitzesommer, Überschwemmungen oder Stürme sind relevant und angesichts der breiten Betroffenheit durchaus von großer wirtschaftlicher Bedeutung. So weitreichend wie die Auswirkungen des Klimawandels sind, so vielfältig sind auch die damit einhergehenden Fragestellungen: Muss der Arbeitgeber das Entgelt trotz gestörter Betriebsabläufe leisten? Welche Auswirkungen haben Produktionseinschränkungen und auch persönliche Einschränkungen bei Hitze für bestimmte Personengruppen? Welche besonderen Nebenpflichten haben Arbeitnehmer bei Auswirkungen des Klimawandels?
Dieser Beitrag behandelt diese und weitere Fragen rund um die arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels.
Zur Frage, was aus Sicht des Arbeitsschutzes bei Hitze am Arbeitsplatz zu beachten ist, beschäftigt sich der Beitrag "Hitze am Arbeitsplatz: Was konkret zu tun ist".
1 Klimawandel als Betriebsstörung
Nach den zur "Lehre vom Betriebsrisiko" entwickelten Kriterien trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Eine Betriebsstörung geht damit grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers, der einzelne Arbeitnehmer behält seinen Entgeltanspruch, auch wenn er nicht die Arbeitsleistung erbringen kann.
1.1 Störung der Produktionsabläufe
In Hitzesommern und aufgrund anderer Extremwetter kommt es immer wieder zu einem Abriss der Materialversorgung. Sei es durch Niedrigwasser in den Flüssen, sodass die Schifffahrt stillgelegt wird, durch Energiemangel und Abschaltung von Anlagen oder sonstigen klimabedingten Ausfall von Rohstoffen und Zulieferungen.
1.1.1 Pflicht zur Entgeltfortzahlung
Die Frage ist, ob ein Arbeitgeber von der Entgeltzahlung befreit wird, wenn Produktionsstörungen aufgrund mangelnder Materialversorgung vorliegen. Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitskraft weiter an, aber der Betrieb steht still, weil es infolge klimatisch bedingter Störungen zu einem Abriss der Abläufe kommt. Im Einzelnen ist zu unterscheiden zwischen internen und externen Ursachen.
Bei sogenannten internen Betriebsstörungen trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, weil er den Betrieb leitet, die betrieblichen Abläufe organisiert, die Verantwortung trägt und die Erträge bezieht. Deshalb muss er dafür einstehen, dass die Arbeitsleistung aus Gründen unmöglich wird, die in seinem Einflussbereich liegen, wie etwa der Ausfall von Maschinen, Betriebsstoffen oder anderer für den Betriebsablauf notwendiger Betriebsmittel.
Pflichten des Arbeitgebers bei internen Betriebsstörungen
Der Arbeitgeber hat Vorräte zu halten, Vorkehrungen zu treffen und Voraussetzungen zu schaffen, damit die Arbeitsleistung im gegenseitigen Austauschverhältnis abgerufen werden kann.
Auch wenn der Betrieb wegen unterbliebener Rohstofflieferung als "externer Einfluss" seine Produktion nicht aufrechterhalten kann, wird das Austauschverhältnis (Synallagma) "Arbeit gegen Geld" berührt. Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet.
1.1.2 Kurzarbeitergeld als Entgeltersatzleistung
Bei Störungen der Produktionsabläufe ist die Kurzarbeit eine Option, die der Arbeitgeber prüfen sollte. Als eine Voraussetzung des Kurzarbeitergeldes muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gegeben sein.
Zunächst muss ein Arbeitsausfall erheblich sein, was bei einer Auswirkung auf ein Drittel der Belegschaft anzunehmen ist. Ein Arbeitsausfall ist dann erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
Ein unabwendbares Ereignis liegt wiederum vor, wenn der Arbeitsausfall unter Berücksichtigung der regionalen klimatischen Gegebenheit durch außergewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf nicht entsprechende Witterungsverhältnisse verursacht worden ist, so die internen Arbeitsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Unabwendbares Ereignis bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen
Langanhaltender strenger Frost, hohe Schneelage, extreme Wassermengen, Hochwasserlagen.
Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.
Unabwendbares Ereignis bei behördlichen oder behördlich anerkannten Maßnahmen
Zu diesen Maßnahmen gehören z. B. behördlich angeordnete Betriebseinschränkungen oder -stilllegungen infolge einer Smog-Wetterlage, Nichtgenehmigung einer betrieblichen Anlage, Einschränkungen der Wasser-, Gas- oder Stromlieferungen, behördliche Straßensperrungen.
Immer dann, wenn die Behörden einen Notfall feststellen und etwa einen Notstand ausrufen, Katastrophenalarm geben oder andere klare Einordnungen der Lage feststellen, wirkt sich das auch als Grundlage für die Feststellung einer Extremlage als "...