OFD Frankfurt, Verfügung v. 2.2.2015, S 1311 A - 5 - St 56

Bezug: BMF-Schreiben vom 3.8.1998, BStBl 1998 I S. 1042 und BMF-Schreiben vom 3.2.2000, BStBl 2000 I S. 331

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Besteuerung der Pensionen ehemaliger Bediensteter der koordinierten Organisationen (Europäische Weltraum-Organisation – European Space Agency (ESA), Europarat, Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Westeuropäische Union (WEU), Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) sowie der Europäischen Patentorganisation (EPO) folgendes:

 

1. Pensionssystem

Die koordinierten Organisationen haben mit Wirkung vom 1.7.1974 ein einheitliches Pensionssystem für ihre in den Ruhestand getretenen Bediensteten eingeführt. Nach diesem System werden die Ruhegehälter aus dem laufenden Haushalt der einzelnen Organisationen gezahlt. Vor diesem Zeitpunkt wurden die Ruhegehälter aus einem Versorgungsfonds (Kapitalansammlungsfonds) finanziert.

 

2. Steuerpflicht

Die Ruhegehälter der Pensionäre fallen nicht unter die Bestimmungen über die Freistellung der Gehälter und Bezüge der aktiven Bediensteten nach den jeweils in Betracht kommenden Regelungen über die Vorrechte und Befreiungen. Sie unterliegen damit der nationalen Besteuerung. Nach den DBA der Bundesrepublik Deutschland mit den Staaten, in denen die koordinierten Organisationen ihren Sitz haben (Frankreich, Belgien und Vereinigtes Königreich), steht das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter allein dem Wohnsitzstaat des Pensionärs zu. In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Pensionäre dieser Organisationen haben somit ihre Ruhegehälter der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen.

 

3. Steuerausgleich

Zum (teilweisen) Ausgleich der Besteuerung der Ruhegehälter durch die Wohnsitzstaaten und der sich aus verschiedenartigen Besteuerungssystemen ergebenden Unterschiede wird den Pensionären eine sog. „Steuerausgleichszahlung” gewährt. Die Grundpension wird zu diesem Zweck um einen Betrag erhöht, der der Hälfte des Steuerbetrags entspricht, um den die Pension erhöht werden müsste, damit dem Pensionär nach Bezahlung der nationalen Steuern die Grundpension verbliebe.

 

4. Nachweise

Die Steuerausgleichszahlung wird nur geleistet, wenn der Pensionär seiner Organisation eine Bescheinigung der Steuerbehörden seines Wohnsitzstaats vorlegt, aus der sich ergibt, dass die Pension tatsächlich besteuert wird. Das für die Besteuerung eines Pensionärs zuständige Wohnsitzfinanzamt hat zu diesem Zweck auf Antrag solch eine Bescheinigung auszustellen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung haben die koordinierten Organisationen mit Wirkung ab dem 1.1.1987 folgendes für alle Mitgliedstaaten einheitliches Nachweisverfahren eingeführt:

  1. Die koordinierten Organisationen lassen eine Bescheinigung in dreifacher Ausfertigung und in drei verschiedenen Farben drucken (vgl. nachfolgendes Muster).
  2. Die Bescheinigungsvordrucke werden blanko jedem Ruhegehaltsempfänger zusammen mit der Jahresabrechnung über die anzumeldenden Zahlungen zugesandt.
  3. Der Ruhegehaltsempfänger reicht die Vordrucke beim zuständigen Finanzamt ein, das die Bescheinigung erteilt.
  4. Zwei Exemplare der ausgefüllten Bescheinigung schickt der Ruhegehaltsempfänger an die Verwaltung der betroffenen koordinierten Organisation zurück, das dritte Exemplar wird vom Finanzamt zu den Akten genommen.

Das Finanzamt kann den Antrag des Pensionärs auf Ausstellung der Bescheinigung gleichzeitig als Kontrollmaterial benutzen und sofort ESt-Vorauszahlungen festsetzen. Am Schluss des Kalenderjahrs erhält jeder Pensionär von seiner Organisation eine Bescheinigung über die Höhe der jährlichen Bezüge.

Anmerkung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zu Tz. 5 und Tz. 6:

Die folgenden Ausführungen gehen bei Ausübung der Option für die neue Pensionsregelung davon aus, dass die Abtretung der bestehenden Guthaben am bisherigen Versorgungsfonds grundsätzlich zum 1.7.1974 erfolgte.

Der ausschließliche Bezug auf den Abtretungszeitpunkt 1.7.1974 ist jedoch nicht in allen diesen Fällen zutreffend, denn für die Bediensteten bestand im Rahmen der Übergangsregelung eine bedeutend längere Optionsfrist (in der Regel bis zum 1.7.1978).

Es bestehen daher keine Bedenken, im konkreten Einzelfall auf das zum (tatsächlichen) Zeitpunkt der Abtretung bestehende Guthaben abzustellen.

 

5. Einkunftsart

Die Pensionen einschl. der Zulagen (Steuerausgleichszahlung, Familienzulagen und andere) sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG), auf die § 19 Abs. 2 EStG anwendbar ist.

Diese Rechtsauffassung wurde auch durch BFH-Urteil vom 22.11.2006, X R 29/05 (BStBl 2007 II S. 402) bestätigt. Eine gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde nicht zur Entscheidung angenommen (keine Grundrechtsverletzung durch Einkommensbesteuerung von NATO-Versorgungsbezügen als Einkünfte aus nichtselbständige...

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