Kraftfahrer erhalten häufig von ihren Arbeitgebern für die durch die Kraftfahrtätigkeit entstehenden Mehraufwendungen eine eigens hierfür vorgesehene Kraftfahrerzulage. Da die Kraftfahrerzulage im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung steht, stellt sie sowohl steuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung dar.
Kraftfahrerzulagen sind nicht zu verwechseln mit den Zulagen für erhöhte Verpflegungsmehraufwendungen, die Arbeitnehmer des Kraftfahrergewerbes infolge der beruflichen Auswärtstätigkeiten erhalten.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Kraftfahrerzulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Kraftfahrerzulage als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Kraftfahrerzulage | pflichtig | pflichtig |
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