Das Versicherungsverhältnis freiwillig versicherter Krankengeldbezieher wird durch die Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. Die Versicherung wird mit einem Anspruch auf Krankengeld geführt, solange die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht ärztlich festgestellt wird.[1] Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis während des Krankengeldbezugs endet.[2] Nach beendeter Arbeitsunfähigkeit wird die Versicherung in diesem Fall umgestellt und ohne Anspruch auf Krankengeld geführt.
Verspätete Feststellung
Die Regelung über die verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit[3] ist nicht anzuwenden, weil davon nur versicherungspflichtige Mitglieder erfasst werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen