Rückwirkende Änderungen in der Höhe des Arbeitsentgelts, die den Bemessungszeitraum betreffen, sind ggf. zu berücksichtigen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsanspruch auf das veränderte Arbeitsentgelt entstanden ist.

Ein Rechtsanspruch wird durch gesetzliche oder vertragliche Regelung begründet (z. B. Abschluss eines Tarifvertrags). Der arbeitsrechtliche Regelfall ist die vertragliche Vereinbarung eines veränderten Arbeitsentgelts. Grundlage der vertraglichen Vereinbarung kann ein Einzelvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder ein Tarifvertrag sein. Denkbar ist auch eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

Ist der Rechtsanspruch auf das geänderte Arbeitsentgelt vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstanden, ist das geänderte Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Regelentgelts zu berücksichtigen. Entsteht der Rechtsanspruch erst während der Arbeitsunfähigkeit, wird das geänderte Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt.

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