Die Höhe sowie die konkrete Berechnungsart der Bezuschussung kann individualvertraglich/kollektivrechtlich festgelegt werden.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält.

Bezuschusst der Arbeitgeber das Krankengeld auf tarifvertraglicher und sonstiger kollektivrechtlicher oder individualvertraglicher Basis, ruht das Krankengeld regelmäßig nicht, soweit der Zuschuss zusammen mit den genannten Entgeltersatzleistungen – hier dem Krankengeld – das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als um 50 EUR übersteigt.[1]

Gleiches gilt auch bei Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankentagegeld sowie bei Pflegeunterstützungsgeld.

Regelmäßig wird der Zuschuss daher (maximal bis) auf diese Höhe begrenzt.[2]

 
Hinweis

Regelung in Betriebsvereinbarung

Ist der Krankengeldzuschuss in einer Betriebsvereinbarung geregelt, kann eine nachfolgende Betriebsvereinbarung die Bezugsbedingungen verschlechtern.[3]

[2] Küttner, Personalbuch 2024, Krankengeldzuschuss, Rz. 3, beck-online.

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