Zusammenfassung
Der Krankengeldzuschuss ist eine lohnsteuerpflichtige Zahlung des Arbeitgebers während des Bezugs von Krankengeld. Er soll finanzielle Nachteile ausgleichen. Der Anspruch, die Höhe und die Dauer sind oft in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen geregelt. Eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung besteht nicht.
Arbeitsrecht: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erhalt eines Krankengeldzuschusses im Fall des Bezugs von Krankengeld. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen Krankengeldzuschuss entweder aufgrund von individual- oder auch kollektivrechtlichen Vereinbarungen gewähren.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 2 LStDV; weitere Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regelt § 19 Abs. 1 EStG. Die R 19.3 - 19.8 LStR sowie H 19.3 - 19.8 LStH ergänzen die beispielhafte Aufzählung der nichtselbstständigen Einkünfte im Einkommensteuergesetz.
Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Beurteilung ist in § 23c SGB IV geregelt. Die Spitzenorganisationen der Kranken- und Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit haben am 13.11.2007 ein Gemeinsames Rundschreiben zur Thematik der sonstigen nicht beitragspflichtigen Einnahmen nach § 23c SGB IV (GR v. 13.11.2007-I) herausgegeben. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung erläutern die Auswirkungen auf das Krankengeld im Gemeinsamen Rundschreiben vom 7.9.2022 i. d. F. vom 13.32024 (GR v. 7.9.2022).
Entgelt |
LSt |
SV |
Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld * Soweit der Zuschuss zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR monatlich übersteigt. |
pflichtig |
frei* |
Arbeitsrecht
1 Einordnung
Für die Dauer von 6 Wochen (42 Kalendertage) erhalten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (unverändert) Entgeltfortzahlung. Voraussetzung für diesen gesetzlichen Anspruch ist, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Entgegen dem Wortlaut der Vorschriften besteht der Anspruch nur dann nicht, wenn grobes Verschulden, also grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, vorliegt. Das Arbeitsverhältnis muss zur Anspruchsbegründung zudem 4 Wochen ununterbrochen bestanden haben.
Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch endet mit Ablauf von 6 Wochen. Ist der Arbeitnehmer nach Ablauf der 6 Wochen weiterhin arbeitsunfähig erkrankt, so kann der Arbeitnehmer nach Ablauf dieses Zeitraums seinen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Krankengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 44 SGB V geltend machen. Wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nicht besteht, weil beispielsweise ein grobes Verschulden des Arbeitnehmers zur Arbeitsunfähigkeit führte, besteht der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung.
Grundsätzlich gilt, dass der Krankengeldanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse während der Bezugsdauer der Entgeltfortzahlung ruht. Kommt der Arbeitgeber aber beispielsweise seiner gesetzlichen Entgeltfortzahlungspflicht nicht nach, so kann der Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld durch die (zuständige) Krankenkasse beziehen. Die Krankenkasse kann sodann die Entgeltfortzahlungsansprüche, die durch einen gesetzlichen Forderungsübergang in der Höhe der erbrachten Krankengeldleistung gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse übergegangen sind, gegenüber dem Arbeitgeber (gerichtlich) als eigenes Recht durchsetzen.
Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-)Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Regelentgelt), jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
Berechnung des Krankengeldes
Arbeitsentgelt (Festgehalt) |
3.000,00 EUR |
70 % des Arbeitsentgelts |
2.100,00 EUR |
Netto-Arbeitsentgelt (ledig, keine Kirchensteuer, keine Kinder, Steuerklasse 1, März 2024) |
2.051,50 EUR |
90 % des Netto- Arbeitsentgelts |
1.846,35 EUR |
(Brutto-)Krankgeld |
1.846,35 EUR |
Sofern Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei längeren, über den 6-wöchigen gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden, Arbeitsunfähigkeitszeiten finanziell unterstützen wollen, bestehen folgende Optionen:
Arbeitgeber können die Bezugsdauer für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kollektiv- oder einzelvertraglich über den gesetzlich vorgesehenen 6-wöchigen Bezugszeitraum hinaus verlängern (sog. verlängerte Entgeltfortzahlung).
Verschiedene Tarifverträge sehen vor, dass (teilweise gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit) der Arbeitgeber im Fall der Arbeitsunfähigkeit auch für einen Zeitraum über 6 Wochen hinaus Entgeltfortzahlungsansprüche zu erbringen hat.
Sollten Arbeitgeber diese Option wählen, sollte eine maximale Verlängerungsdauer ver...