Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht frühestens nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber. Die Frist wird vom vereinbarten Arbeitsbeginn an berechnet. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vertraglich an einem Tag beginnt, an dem tatsächlich nicht gearbeitet wird (weil es sich z. B. um einen gesetzlichen Feiertag handelt). Die Regelung gilt übrigens auch bei geringfügigen Beschäftigungen, die krankenversicherungsfrei sind.
Die Wartezeit stellt eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltfortzahlung dar. Sie verkürzt nicht die Dauer des Anspruchs von 6 Wochen. Die vor dem Ablauf der Wartezeit liegende Arbeitsunfähigkeit ist nicht auf den Anspruch anzurechnen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer tritt am 1.3.2024 ein neues Arbeitsverhältnis an. Wegen eines privaten Unfalls ist er in der Zeit vom 5.3. - 12.5.2024 arbeitsunfähig krank. Während der Wartezeit vom 1. bis zum 28.3.2024 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt erst vom 29.3.2024 an für längstens 6 Wochen (bis 9.5.2024).
Hinweis: Die Wartezeit kann vertraglich ausgeschlossen oder verkürzt werden. Dafür kann auch ein Tarifvertrag grundlegend sein.
Arbeitsverhältnis wird wegen Krankheit nicht angetreten
Entgeltfortzahlung ist auch dann zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer Krankheit nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angetreten werden kann. Vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit ist eingetreten, nachdem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Auch in diesen Fällen ist die Wartezeit zu beachten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt am 5.2.2024 einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsaufnahme wird für den 1.3.2024 vereinbart. Der Arbeitnehmer ist seit dem 22.2.2024 bis auf Weiteres arbeitsunfähig krank. Während der Wartezeit vom 1. - 28.3.2024 besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber zahlt erst vom 29.3.2024 an für längstens 6 Wochen (bis 9.5.2024).
Neues oder einheitliches Arbeitsverhältnis
Jedes rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnis ist mit der Wartezeit ausgestattet. Zwei aufeinander folgende rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber können ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden. Dafür muss zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn
- es sich um eine kurze Unterbrechung von knapp 3 Wochen handelt und
- ein tariflich vereinbarter Wiedereinstellungsanspruch besteht.
Eine neue Wartezeit ist damit nicht verbunden.
Statuswechsel
Ein Statuswechsel des Arbeitnehmers (z. B. nahtloser Wechsel vom Ausbildungsverhältnis in ein sich anschließendes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber) begründet ebenfalls keine Unterbrechung. Eine neue Wartezeit entsteht nicht. Das gilt ebenso bei einem Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber.
Auch eine tatsächliche Unterbrechung innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Urlaub oder Krankheit) begründet keine neue Wartezeit.
Die Krankenkasse zahlt Krankengeld – mit Ausnahmen
Im Regelfall zahlt die Krankenkasse während der Wartezeit Krankengeld. Wenn der Arbeitnehmer also krank wird, nachdem er die Arbeit aufgenommen hat, ist der Sachverhalt eindeutig.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer tritt am 1.2.2024 ein neues Arbeitsverhältnis an. In der Zeit vom 4. bis zum 12.2.2024 ist er arbeitsunfähig krank (ärztliche Feststellung am 4.2.2024). Der Arbeitgeber zahlt wegen der Wartezeit nicht. Die Krankenkasse leistet vom 4. bis zum 12.2.2024 Krankengeld.
Die Krankenkasse zahlt auch, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber zum 31.1.2024 gekündigt. Mit dem neuen Arbeitgeber wurde am 20.1.2024 ein Arbeitsvertrag geschlossen mit Arbeitsbeginn am 1.3.2024. Der Arbeitnehmer ist in der Zeit vom 25.1. - 10.2.2024 arbeitsunfähig krank. Entgelt wird durch den bisherigen Arbeitgeber bis zum 31.1.2024 gezahlt. Der neue Arbeitgeber zahlt wegen der Wartezeit nicht. Die Krankenkasse leistet vom 1. bis zum 10.2.2024 Krankengeld.
Kein Krankengeld bei einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V
Kritisch wird es in einer beschäftigungslosen Zeit zwischen zwei Arbeitsverhältnissen. Für das Krankengeld ist das Versicherungsverhältnis während des beschäftigungslosen Zeitraums entscheidend. Wenn in dieser Zeit ein Versicherungsverhältnis nach § 188 Abs. 4 SGB V besteht, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.
Hinweis:
- Die obligatorische Anschlussversicherung entsteht, wenn die Unterbrechung des Versicherungsschutzes mehr als 1 Monat dauert.
- Der Anspruch auf Krankengeld ist auch dann ausgeschlossen, wenn während der Unterbrechung eine Familienversicherung besteht.
ich bin rentner seit 2020, ich bin 6o Jahre alt.Und bekomme eine ganz niedrig Rente 379 Euro in mo
Ich möchte mich gerne informieren wegen Krankengeld.
Ich arbeit als Zeitung und Briefe zursteller, bei LSG-NORD BRIEFE.
Ich arbeit zwei bis vier Stunden an Tag, von Montag bis Samstag, zumbeispiel wenn ich krank werden, Arbeitgeber bezahlt die erste sechs Wochen, dann für Krankengeld bekommen muss ich Renten Beiträge bezahlen, muss ich meine Arbeit geber informieren, vi funktioniert? Muss ich schreiben an Deutsch Rente Versicherung..
Guten Tag,
hiermit beantrage ich ein teilrente von 99,9%.
Warten bis bewilligen ist, dann es werden abgezogen won meine Arbeitgeber bei meine monatlichen lohn Abrechnung, Rente Beiträge, dann meine Frage ist, wenn ich beispielsweise krank bin, Arbeitgeber bezahlt bis sechs Wochen, dann möchte ich wissen bitte ich bekomme nach sechs Wochen Krankengeld??.... Wi lange?....
Ich möchte gerne wissen.
Vielen Dank und Gruß.
R. P.
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Bezieher bestimmter Renten haben vom Beginn der Rentenleistung an keinen Anspruch auf Krankengeld. Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen, wenden Sie sich für eine rechtsverbindliche Beurteilung Ihrer konkreten Anfrage bitte an die Einzugsstelle (Krankenkasse).
Beste Grüße aus Freiburg sendet die
Haufe Online Redaktion Sozialwesen
Die Nahtlosigkeitsregelung ist vom BSG in Fällen entwickelt worden, in denen sich Beschäftigung und Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nahtlos und ohne zeitliche Unterbrechung aneinander angeschlossen haben. Nur in einer solchen Fallkonstellation kann ausnahmsweise nach dem Ende der Mitgliedschaft aufgrund der Beschäftigung ein Krankengeldanspruch entstehen. Auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Es könnte allenfalls ein nachgehender Leistungsanspruch bestehen.
ich habe hinsichtlich Ihres Artikel zwei Anmerkungen bzw. Fragen
1. Sie führen in Ihrem Artikel zwei Beispiele auf:
Beispiel1: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 30.9.2022. Am 1.10.2022 stellt sein Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit fest. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.10.2022. Da der Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht (für längstens 78 Wochen).
Beispiel 2: Ein freiwilliges Mitglied ist seit Jahren als "höherverdienender" Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.10.2022 durch eine Kündigung beendet. Der Versicherte ist vom 1. - 5.11.2022 arbeitsunfähig (ärztliche Feststellung am 1.11.2022). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11.2022 in unmittelbarem Anschluss an die Beschäftigung. Deswegen ist bis zum 5.11.2022 Krankengeld zu zahlen.
Mich würde interessieren, aus welcher Rechtsgrundlage die Ansprüche entstehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch ab dem Tag der ärztlichen Feststellung (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Voraussetzung ist, dass jedoch ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht. Dies tut es in beiden Fällen am 1.11.2022 nicht. Auch die Regelung gemäß § 46 Satz 3 SGB V kommen m.E. nicht zum Tragen, da in Ihren Beispielen von einer erstmaligen AU ausgegangen wird und keiner Folge-AU. Des Weiteren käme ein Anspruch nach § 19 SGB V nur für versicherungspflichtige in Betracht.
Auch den Kommentaren in juris zu § 44 SGB V (vgl. Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 20.07.2022), Rn. 33_1) ist nur ein Hinweis zu entnehmen, wenn vor dem Ende der Beschäftigung Krankengeld bezogen wurde bzw. AU bestand.
2. Auf der vierten Seite Ihres Artikels "Krankengeldanspruch für Selbstständige: Pro und Kontra" weisen Sie darauf hin, dass bei der Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs kein Kassenwechsel möglich ist. M.E. trifft dies nicht zu. § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB V verweist lediglich auf § 53 Absatz 8 Satz 1 SGB V und somit an die Bindungsfrist von 3 Jahren. Somit ist der Versicherte an die Wahl des gesetzlichen KG gebunden, nicht aber an die Kasse. Lediglich wenn ein Wahltarif gemäß § 53 Absatz 6 gewählt würde, wäre ein Kassenwechsel gemäß § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V ausgeschlossen. Dies ist auch den Kommentierungen zu § 53 SGB in juris zu entnehmen: "Demgegenüber durchbricht ein normaler Kassenwechsel die Bindung an die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V (drei Jahre), denn § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB V verweist bewusst nicht auf § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V.156"
(Dreher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 53 SGB V (Stand: 10.01.2022), Rn. 117)
Über ein Rückmeldung würde ich mich freuen.
besten Dank für Ihren Kommentar.
Die angeführten Beispiele beziehen sich auf das Urteil des BSG vom 7.4.2022 (B 3 KR 4/21 R) zur Nahtlosigkeitsregelung. Dabei geht das BSG auch auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung ein und sieht keine Änderung der Rechtslage durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Zitat: Ausdrücklich genügte dazu auch ein erstmals am ersten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstandener Krankengeldanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit.
Der angeführte Kommentar (Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl) geht darauf in den Ausführungen zu §§ 44, 46 SGB V nicht ein. Speziell zum Krankengeldanspruch freiwillig versicherter Arbeitnehmer hat sich das BSG im Urteil vom 17.06.2021 ( B 3 KR 2/19 R) entsprechend geäußert.
Hinsichtlich der Bindungswirkung einer Wahl des Optionskrankengeldes schließt diese eine vorherige Kündigung und damit einen Kassenwechsel aus. Das entspricht auch der im angeführten Kommentar angegebenen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12256 S. 64).
Beste Grüße sendet Ihnen die
Haufe Online Redaktion Sozialwesen