Für die Dauer von 6 Wochen (42 Kalendertage) erhalten Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (unverändert) Entgeltfortzahlung. Voraussetzung für diesen gesetzlichen Anspruch ist, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Entgegen dem Wortlaut der Vorschriften besteht der Anspruch nur dann nicht, wenn grobes Verschulden, also grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, vorliegt. Das Arbeitsverhältnis muss zur Anspruchsbegründung zudem 4 Wochen ununterbrochen bestanden haben.
Der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch endet mit Ablauf von 6 Wochen. Ist der Arbeitnehmer nach Ablauf der 6 Wochen weiterhin arbeitsunfähig erkrankt, so kann der Arbeitnehmer nach Ablauf dieses Zeitraums seinen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Krankengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 44 SGB V geltend machen. Wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nicht besteht, weil beispielsweise ein grobes Verschulden des Arbeitnehmers zur Arbeitsunfähigkeit führte, besteht der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung.
Grundsätzlich gilt, dass der Krankengeldanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse während der Bezugsdauer der Entgeltfortzahlung ruht. Kommt der Arbeitgeber aber beispielsweise seiner gesetzlichen Entgeltfortzahlungspflicht nicht nach, so kann der Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld durch die (zuständige) Krankenkasse beziehen. Die Krankenkasse kann sodann die Entgeltfortzahlungsansprüche, die durch einen gesetzlichen Forderungsübergang in der Höhe der erbrachten Krankengeldleistung gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse übergegangen sind, gegenüber dem Arbeitgeber (gerichtlich) als eigenes Recht durchsetzen.
Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-)Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Regelentgelt), jedoch höchstens 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
Berechnung des Krankengeldes
Arbeitsentgelt (Festgehalt) |
3.000,00 EUR |
70 % des Arbeitsentgelts |
2.100,00 EUR |
Netto-Arbeitsentgelt (ledig, keine Kirchensteuer, keine Kinder, Steuerklasse 1, März 2024) |
2.051,50 EUR |
90 % des Netto- Arbeitsentgelts |
1.846,35 EUR |
(Brutto-)Krankgeld |
1.846,35 EUR |
Sofern Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei längeren, über den 6-wöchigen gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum hinausgehenden, Arbeitsunfähigkeitszeiten finanziell unterstützen wollen, bestehen folgende Optionen:
Arbeitgeber können die Bezugsdauer für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kollektiv- oder einzelvertraglich über den gesetzlich vorgesehenen 6-wöchigen Bezugszeitraum hinaus verlängern (sog. verlängerte Entgeltfortzahlung).
Verschiedene Tarifverträge sehen vor, dass (teilweise gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit) der Arbeitgeber im Fall der Arbeitsunfähigkeit auch für einen Zeitraum über 6 Wochen hinaus Entgeltfortzahlungsansprüche zu erbringen hat.
Sollten Arbeitgeber diese Option wählen, sollte eine maximale Verlängerungsdauer vertraglich/kollektivrechtlich normiert werden, beispielsweise um 3 weitere Wochen über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitpunkt hinaus.
Allerdings ruht im Fall der verlängerten Entgeltfortzahlung der andernfalls bereits durchsetzbare Krankengeldanspruch des Arbeitnehmers gegenüber den Krankenkassen weiterhin. Der Krankengeldanspruch kann erst realisiert werden, wenn die Erkrankung über den arbeitgeberseitig gewährten Verlängerungszeitraum hinaus andauert. Aus diesem Grund liegt die wirtschaftliche Belastung der fortwährenden Arbeitsunfähigkeit innerhalb des Verlängerungszeitraums vollständig beim Arbeitgeber.
- Vorzugswürdiger aus Arbeitgebersicht scheint daher die zweite Option zu sein, namentlich der sog. Krankengeldzuschuss. Der Arbeitnehmer fällt in dieser Konstellation regulär mit Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums aus der Entgeltfortzahlung heraus. Sein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der zuständigen Krankenkasse ist mit Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums durchsetzbar und ruht nicht länger. Anders als beim verlängerten Entgeltfortzahlungsanspruch zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein Gehalt nicht fort, sondern "bezuschusst" finanziell ausschließlich das Krankengeld des Arbeitnehmers (oder sonstige Entgeltersatzleistungen, insbesondere bei Arbeitnehmern, die von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sind) der Höhe nach. Bei Leistung eines Krankengeldzuschusses durch den Arbeitgeber ruht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld nicht, sofern das Krankengeld zusammen mit dem Krankengeldzuschuss das Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht um mehr als 50 EUR übersteigt.