Sofern es an einer ausdrücklich normierten Berechnungsgrundlage fehlt, sind Krankengeldzuschüsse in der Regel auf der Basis des Bruttokrankengeldes zu berechnen, es sei denn, in der Rechtsgrundlage (z. B. Tarifvertrag) ist etwas anderes bestimmt.[1]

Ist tarifvertraglich beispielsweise die Differenz zwischen dem Krankengeld und 90 % des Nettoeinkommens geschuldet, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so zu stellen, dass er ein Bruttoeinkommen (Krankengeld + Krankengeldzuschuss) in Höhe von 90 % des ursprünglichen Nettoeinkommens erhält. Auch hier ist das Einkommen des erkrankten Arbeitnehmers geringer als sein reguläres Einkommen.[2]

Um eine Berechnung auf Basis des Bruttoeinkommens zu vermeiden, kann der Krankengeldzuschuss auch ausdrücklich als ein sog. "Nettoausgleich" vereinbart werden. So soll die Differenz zwischen dem Krankengeld und der tatsächlichen Nettovergütung ausgeglichen werden.[3]

 
Hinweis

Einwand des Rechtsmissbrauchs

Allerdings gilt es zu beachten, dass im Fall eines Wechsels der Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers ohne sonstigen Grund, sondern lediglich, um dadurch aufgrund eines höheren Nettoeinkommens einen höheren Zuschuss zu erhalten, für den Arbeitgeber die Möglichkeit besteht, dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsbissbrauchs entgegenzuhalten.[4]

Eine gleichberechtigte Wahl der Lohnsteuerklassen IV/IV bei Ehepartnern ist aber nicht zu beanstanden.[5]

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