Den Mitgliedern einer Krankenkasse steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig erhebt[1] oder diesen erhöht.
Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Auf das Sonderkündigungsrecht hat die Krankenkasse ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, hinzuweisen.
Kündigungsfrist beim Zusatzbeitrag
Erhöhung des Zusatzbeitrags einer Krankenkasse zum | 1.1.2024 |
Hinweispflicht auf das Sonderkündigungsrecht bis zum (maßgebend ist der Zugang des Schreibens beim Mitglied) |
31.12.2023 |
Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht durch die Krankenkasse fristgerecht am | 18.12.2023 |
Wahl der neuen Krankenkasse am | 11.1.2024 |
Ende der Mitgliedschaft am | 31.3.2024 |
Beginn der neuen Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse am | 1.4.2024 |
Der erstmalig erhobene oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz ist auch bei der Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch das Mitglied zu bezahlen.
Das Sonderkündigungsrecht hebt die Bindung an die 12-monatige allgemeine Bindungsfrist auf. Nach ausdrücklicher Bestimmung gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Mitglieder, die einen Wahltarif in Anspruch nehmen.[2] Im Ergebnis führt das Sonderkündigungsrecht damit zur Aufhebung aller bestehenden Bindungsfristen. Für die Teilnehmer an einem Krankengeldwahltarif gilt das Sonderkündigungsrecht allerdings nicht.
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