Milderes Mittel

Die Kündigung des krankheitsbedingt beeinträchtigten Arbeitsverhältnisses kommt nur in Betracht, wenn sie die Ultima Ratio ist, es also kein milderes Mittel zur Behebung der Beeinträchtigung gibt. Ein solches milderes Mittel liegt vor, wenn für den Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens (= der Rechtsträger) an einem anderen Arbeitsplatz besteht. Dabei kommt es entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, ob der Betriebsrat deshalb tatsächlich der Kündigung widersprochen hat, weil sonst der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu stark eingeschränkt wäre und der Betriebsrat eine Sperrfunktion hätte. Vorrang vor der Beendigungskündigung haben daher eine Versetzung oder eine Änderungskündigung.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die personenbedingte Kündigung rechtfertigen, trägt nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber.

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