Abzugsverbot von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen
Das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG angeordnete Abzugsverbot erfordert nur, dass der Gesellschafter, der das Darlehen oder die Sicherheit gewährt, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt. Auf den alleinigen Zeitpunkt der Darlehensbegebung oder den Eintritt der Gewinnminderung kommt es nicht an (>BFH vom 12.3.2014, I R 87/12, BStBl II S. 859).
>BMF vom 25.7.2002, BStBl I S. 712
(Anlage 1 I)
Der Begriff des Eigenhandelserfolges gem. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG bestimmt sich nach eigenständigen körperschaftsteuerrechtlichen Maßstäben. Er umfasst den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i. S. d. § 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung und erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung i. S. v. § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 KWG. Die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Spätere Maßnahmen des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen (>BFH vom 14.1.2009, I R 36/08, BStBl II S. 671).
Allgemeine Fragen zur Auslegung des § 8b KStG
>BMF vom 28.4.2003, BStBl I S. 292
(Anlage 1 II)
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, die den Beteiligungsbuchwert übersteigen, fallen unter § 8b Abs. 2 KStG (>BMF vom 28.4.2003, BStBl I S. 292, Rn 6 und >BFH vom 28.10.2009, I R 116/08, BStBl 2011 II S. 898).
(Anlage 1 II)
Beteiligung in einem eingebrachten Betriebsvermögen (§ 8b Abs. 4 KStG a. F.)
>BMF vom 5.1.2004, BStBl I S. 44
(Anlage 1 III)
Stillhalterprämien
Sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Anteilen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG werden nicht von § 8b Abs. 2 KStG erfasst (>BFH vom 6.3.2013, I R 18/12, BStBl II S. 588).
Veräußerungskosten/nachträgliche Kaufpreisänderungen
>BMF vom 24.07.2015, BStBl I S. 612
(Anlage 1 V)
"Vergebliche" Kosten für die sog. Due-Diligence-Prüfung aus Anlass des gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung unterfallen nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG (>BFH vom 9.1.2013, I R 72/11, BStBl II S. 343).
Zu den Veräußerungskosten i. S. d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Das können auch die Verluste aus der Veräußerung von Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien aus Wertpapiertermingeschäften sein (>BFH vom 9.4.2014, I R 52/12, BStBl II S. 861).
Die Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5 % des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Beteiligungen nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch dann, wenn die Körperschaft nachweisen kann, dass im Zusammenhang mit der Beteiligung keine oder nur sehr geringe Aufwendungen angefallen sind (>BVerfG vom 12.10.2010, 1 BvL 12/07, BGBl. I S. 1766).
Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG für Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen und das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG enthaltene Abzugsverbot sind verfassungsgemäß (>BFH vom 12.3.2014, I R 87/12, BStBl II S. 859).
Wertaufholungen bei vorangegangenen Teilwertabschreibungen
Wertaufholungen sind zuerst mit unmittelbar vorangegangenen Teilwertabschreibungen zu kompensieren (>BFH vom 19.8.2009, I R 2/09, BStBl 2010 II S. 760).