Die Kündigungserklärung muss der anderen Arbeitsvertragspartei zugehen. Eine schriftliche Kündigung geht erst zu, wenn sie so in den Einflussbereich des Kündigungsempfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann.
Eine besondere Annahme der Kündigung ist nicht erforderlich. Wer die Annahme der Kündigung ohne Grund verweigert, muss sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung erklärt.
Bei Aushändigung eines Kündigungsschreibens (auch z. B. an den zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung) ist die Kündigung also mit der Übergabe zugegangen. Zu Beweiszwecken ist zu empfehlen, sich den Empfang schriftlich mit einer Kündigungsbestätigung quittieren zu lassen, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Weigert sich der Arbeitnehmer, den Empfang der Kündigung zu quittieren, sollte der Arbeitgeber einen gerichtsfesten Nachweis der Kündigung anderweitig sicherstellen, etwa durch Hinzuziehung eines Zeugen.
Bei Einwurf in den Briefkasten oder das Postfach erfolgt der Zugang in dem Moment, in dem der Briefkasten oder das Postfach üblicherweise geleert wird. Maßstab hierfür sind die gewöhnlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten des Verkehrs. Im Interesse der Rechtssicherheit ist dabei eine generalisierende Betrachtung geboten, es wird nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abgestellt. Nach Ansicht des BAG kann von einer Verkehrsanschauung ausgegangen werden, wonach bei Hausbriefkästen grundsätzlich mit einer Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen ist. Diese können allerdings stark variieren.
Steht fest, dass der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben, das nach den üblichen Postzustellzeiten in den Briefkasten eingeworfen wurde, tatsächlich noch am gleichen Tag dem Briefkasten entnommen hat, ist Zugang noch an diesem Tag anzunehmen.
Zugang bei Einwurf in den Hausbriefkasten
Bei Einwurf der Kündigungserklärung in den Hausbriefkasten ist darauf zu achten, dass dies vor Ablauf der Postzustellzeiten erfolgt. Im Hinblick darauf, dass diese Zeiten regional unterschiedlich sind, empfiehlt es sich, nach Möglichkeit eine Zustellung bereits am Vorabend vorzunehmen. Dann kann davon ausgegangen werden, dass der Zugang am Folgetag noch vor Ablauf der Postzustellungszeiten erfolgt.
Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben geht diesem grundsätzlich auch dann zu, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs verreist. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es demnach unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch zeitweilige Abwesenheit einige Zeit gehindert war.
Einschreiben gehen erst mit der Aushändigung durch die Post zu, also noch nicht, wenn ein Benachrichtigungsschein in den Briefkasten geworfen wird mit der Aufforderung, das Einschreiben bei der Postfiliale abzuholen. Deshalb kann sich der Zugang der Kündigung durch Einschreiben erheblich verzögern. Verweigert ein als Empfangsbote anzusehender Familienangehöriger des abwesenden Arbeitnehmers die Annahme eines Kündigungsschreibens, so muss der Arbeitnehmer die Kündigung nur dann als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn er auf die Annahmeverweigerung Einfluss genommen hat.
Das sog. Einwurf-Einschreiben ist ebenfalls risikobehaftet. Zwar ist dabei nicht entscheidend, dass das Schreiben persönlich entgegengenommen wird; es genügt vielmehr, wenn der Einwurf durch die Post in den Hausbriefkasten bewirkt wird. Der Arbeitnehmer könnte aber behaupten, dass das Schreiben einen anderen Inhalt als die Kündigung gehabt habe oder der Umschlag leer gewesen sei. Jedoch soll bei Vorlage des Einlieferungsbelegs und Reproduktion des Auslieferungsbelegs mit der Unterschrift des Zustellers durch den Absender der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schreibens beim Empfänger geführt sein. Die Rechtsprechung kann allerdings noch nicht als gefestigt bezeichnet werden. Der Sendungsstatus alleine reicht jedenfalls nicht, um einen Anscheinsbeweis des Zugangs zu begründen.
Erhält der Arbeitnehmer bei längerer Ortsabwesenheit von der ständigen Wohnung trotzdem einen Briefkasten im Inland aufrecht, hat er grundsätzlich besondere Vorkehrungen zu treffen, zeitnah von eingehenden Sendungen Kenntnis zu erlangen.
Die Zustellung der Kündigung an einen abwesenden Arbeitnehmer kann auch gemäß § 132 Abs. 1 BGB durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers erfolgen. Die Zustellung erfolgt dabei nach den Vorschriften der ZPO.
Die Kündigung kann zu jeder passenden Zeit und an jedem passenden Ort erklärt werden, auch außerhalb des Betriebs, auch bereits vor Antritt der Arbeit. Die Kündigungsfrist läuft allerdings erst ab vereinbartem Vertragsbeginn, wenn eine gewisse Mindestbeschäftigung gewollt ist.
Ist der letzte Tag, an dem eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gewollte Kündigung fristwahrend erklärt wer...