Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder zum vereinbarten Beendigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann.
Die außerordentliche Kündigung ist nach § 626 BGB in jedem Fall aber nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund kann beispielsweise gelten: Straftaten (Diebstahl, auch geringwertiger Sachen gegenüber dem Arbeitgeber; Missbrauch von Kontrolleinrichtungen), eigenmächtiger Urlaubsantritt, grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, der Kollegen oder Kunden, konkrete Störung des Betriebsfriedens. In allen Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Umstände des Einzelfalles darüber entscheiden, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
Für jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 623 BGB die Schriftform vorgeschrieben. Mündlich ausgesprochene Kündigungen sowie Kündigungen in elektronischer Form bzw. ohne Originalunterschrift (z.B. E-Mail, Scan, Fax) sind von vornherein unwirksam.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Meldepflicht des Arbeitnehmers / Hinweispflicht des Arbeitgebers
Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind gemäß § 38 SGB III verpflichtet, sich frühzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Ausgenommen sind Auszubildende in einer betrieblichen Ausbildung.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III "soll" der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über ihre Verpflichtung zur Meldung nach § 38 SGB III bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III zieht allerdings grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich (BAG, Urteil v. 29.9.2005, 8 AZR 571/04). Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Meldefrist regelmäßig 3 Kalendertage (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III) ab Zugang der Kündigung.
Für welche Beschäftigtengruppen kann dieses Muster einer Kündigung genutzt werden?
Neben der Kündigung eines regulären Arbeitsverhältnisses in Vollzeit kann diese Vorlage u.a. auch für folgende Personengruppen und Arbeitsverhältnisse genutzt werden:
- Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte
- Geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, z.B. Saisonarbeitskräfte
- Midijobber
- Werkstudenten
- dual Studierende und Auszubildende während der Probezeit
- Praktikanten
- Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden
- Aushilfskräfte
- Mitarbeiter in Elternzeit
- in Privathaushalten beschäftige Personen, z.B. Haushaltshilfen
- Ausländische Arbeitnehmer
- Menschen mit Schwerbehinderung
- Prozessbeschäftige
Nicht geeignet ist dieses Muster hingegen in folgenden Fällen:
- freie Mitarbeiter
- Im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, da hier das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht.