Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist am 29.12.2004 in Kraft getreten. Die Europäische Gesellschaft (societas europaea = SE) ist eine Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU tätig sind oder tätig werden wollen. Das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG) unterscheidet 2 Ebenen der Arbeitnehmerbeteiligung. Als Vertretungsorgan der Arbeitnehmer nimmt der SE-Betriebsrat[1] die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung wahr. Die Satzung der SE kann neben der Hauptversammlung der Aktionäre entweder ein Verwaltungsorgan, den sog. Verwaltungsrat (monistisches System) oder ein Leitungs- und Aufsichtsorgan (dualistisches System) vorsehen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene wird durch die Entsendung von Vertretern in das Aufsichtsorgan oder Verwaltungsorgan gewährleistet. Bereits vor Gründung einer SE ist ein aus Arbeitnehmervertretern bestehendes "besonderes Verhandlungsgremium" (Special negotiating body = SNB)[2] zu bilden, welches mit den Leitungsorganen der Gründungsgesellschaften eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer der SE abzuschließen hat.

Die Mitglieder des SNB, die Mitglieder des SE-Betriebsrats, Arbeitnehmer, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken sowie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der SE genießen den gleichen Kündigungsschutz wie Arbeitnehmervertreter nach den Regelungen des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind.[3]

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