Das Gericht entscheidet über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil.
Hinsichtlich der nach § 9 (§ 10) KSchG zu zahlenden Abfindung ist kein Antrag notwendig. Sie wird von Amts wegen im Auflösungsurteil festgelegt.
Die Höhe und die Berechnung der Abfindung legt § 10 KSchG fest. Danach kann das Gericht als Abfindung einen Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festsetzen. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, ist ein Betrag von bis zu 15 Monatsverdiensten festzusetzen. Wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat, kann das Gericht als Abfindung bis zu 18 Monatsverdienste festsetzen.
In der Praxis setzen die Arbeitsgerichte zwischen einem halben und einem Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr fest. Zu berücksichtigen sind bei der Abfindungshöhe die Vertragsdauer, das Lebensalter und die zu erwartende Dauer der Arbeitslosigkeit, die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung, ein verschuldeter Kündigungssachverhalt oder Auflösungsgrund, bei der fristlosen Kündigung ein durch den frühen Auflösungszeitpunkt entgangener Verdienst.
Auszugehen ist von dem Bruttomonatsverdienst, der dem Arbeitnehmer an Geld und Sachbezügen in dem Monat zusteht, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Zuwendungen werden anteilig mit 1/12 berücksichtigt, wenn sie als Zusatzvergütung ohne Gratifikationscharakter vereinbart sind. Auch geldwerte Vorteile sind einzuberechnen.
Geldwerter Vorteil
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen.
Das Urteil ist auch hinsichtlich der Abfindung wie ein Urteil auf eine Zahlungsklage im Arbeitsgerichtsprozess vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Arbeitgebers gegen die durch Richterspruch gestaltete Auflösung des Arbeitsverhältnisses ändert nichts an seiner Zahlungspflicht, falls nicht die Zwangsvollstreckung (auf Antrag) vom LAG vorläufig eingestellt wird. Falls das LAG das Auflösungsurteil abändert, kann eine bereits gezahlte Abfindung zurückgefordert werden.
Gemäß § 1a KSchG hat ein Arbeitnehmer, der betriebsbedingt gekündigt worden ist und innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, unter bestimmten Voraussetzungen mit Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf eine Abfindung.
Dieser gesetzliche Abfindungsanspruch besteht jedoch nicht immer und nicht im Falle jeder Kündigung, sondern setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der schriftlichen Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung
- auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und
- der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Abfindung zur Vermeidung eines Rechtsstreits vereinbaren
Zur Vermeidung eines Rechtsstreits ist es allerdings möglich, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich bei Vorliegen einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung auf die Zahlung einer Abfindung einigen.
Die Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs beträgt in Anlehnung an die übliche Gerichtspraxis 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Als Monatsverdienst gilt dabei, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Abfindung kann außerhalb von § 1a KSchG frei festgelegt werden
Die Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruches ist nur dann zwingend, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auch vorliegen. Erteilt der Arbeitgeber z. B. nicht den schriftlichen Hinweis, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann, kann er nach Ausspruch der Kündigung trotzdem mit dem Arbeitnehmer eine Einigung darüber treffen, dass der Arbeitnehmer gegen Erhalt einer geringeren Abfindung bereit ist, auf eine gerichtliche Auseinandersetzung zu verzichten.
Der Arbeitnehmer riskiert keine Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld und insbesondere keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, denn er löst nicht sein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 159 SGB III. Bloßes Nichtstun als Reaktion auf eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung führt aber grundsätzlich nicht zu einer Sperrzeit, denn Arbeitnehmer sind gegenüber der Arbeitsagentur nicht dazu verpflichtet, sich rechtlich gegen eine Kündigung ihres Arbeitgebers zur Wehr zu setzen.
Steht dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung aus Interessenausgleich zu und macht der Arbeitgeber von § 1a KSchG Gebrauch, muss sich aus dem Kündigungsschreiben unmissverständlich ergeben, dass der Arbeitgeber von der gesetzlichen Regelung abweichen will und sich der Arbeitnehmer die Abfindung nach § 1a KSchG auf die Abfindung aus dem Interessenausgleich anrechnen lassen muss, ans...