Der Wirtschaftsausschuss ist rechtzeitig und umfassend über alle Daten zu unterrichten, die für und gegen die Kurzarbeit sprechen.[1] Mit ihm ist zu beraten, ob die Einführung von Kurzarbeit zweckmäßig ist. Entscheidungsrechte stehen dem Wirtschaftsausschuss nicht zu, sodass er die von der Geschäftsleitung geplanten Maßnahmen nicht verhindern kann.

Zum Zeitpunkt der Beteiligung des Wirtschaftsausschusses bestimmt das Gesetz, dass sie "rechtzeitig" zu erfolgen habe. Das bedeutet, dass die Unterrichtung und Beratung schon während der internen Vorprüfungen erfolgen kann, jedenfalls aber vor Abschluss des betrieblichen Entscheidungsprozesses und der Umsetzung dieser Entscheidung erfolgen muss. Nur so können die Anregungen und Vorschläge des Wirtschaftsausschusses berücksichtigt werden.

[1] § 106 BetrVG, nach dieser Vorschrift ist das Unternehmen u. a. verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten.

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