Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen; Anspruch auf Kug besteht nicht. Der Anspruch auf Arbeitsverdienst entsteht in der Höhe, die er ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertags hätte, d. h. im vorliegenden Zusammenhang in Höhe des "Kurzlohns", soweit an diesem Tag ansonsten gearbeitet worden wäre, und i. Ü. in Höhe des fiktiven Kug.[1] Die auf den zuletzt genannten Betrag anfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber grundsätzlich allein zu tragen.[2] Die Lohnsteuer ist dagegen vom Arbeitnehmer zu tragen.[3]

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