Sollentgelt ist das Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat (Kalendermonat) erzielt hätte, vermindert um Entgelte für Mehrarbeit.
Entgelte für Mehrarbeit sind alle Entgeltbestandteile, mit denen eine Arbeitsleistung entlohnt wird, die über die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit hinausgeht, einschließlich der Mehrarbeitszuschläge. Neben den Entgelten für Mehrarbeit bleibt auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Sollentgelts (wie auch bei der Berechnung des Istentgelts) außer Betracht.
Als Sollentgelt ist damit grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.
Einmalzahlungen könnten sich nachteilig auf den Leistungsanspruch auswirken
Im Monat Dezember 2023 ist bei einem Arbeitsausfall von 30 Stunden ein Entgeltausfall von 900 EUR zu verzeichnen. Das Sollentgelt beträgt 5.200 EUR, das Istentgelt beträgt 4.300 EUR. Gleichzeitig wird eine Einmalzahlung von 4.000 EUR gezahlt. Bei Berücksichtigung der Einmalzahlung würde das Sollentgelt 9.200 EUR und das Istentgelt 8.300 EUR betragen. Sollentgelt und Istentgelt würden damit die Beitragsbemessungsgrenze von 7.300 EUR überschreiten. Da das Kurzarbeitergeld nur Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze einbezieht, bestünde trotz des tatsächlichen Entgeltausfalls von 900 EUR kein Leistungsanspruch im Dezember 2023.
Indem die Einmalzahlung bei der Kurzarbeitergeldberechnung außer Betracht bleibt, ergibt sich jedoch eine Entgeltdifferenz unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze i. H. v. 900 EUR, sodass Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
2.2.1.1 Hinreichend bestimmbares Sollentgelt
Im Regelfall kann das Sollentgelt problemlos festgestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit lässt hierzu folgende Vereinfachungen zu:
- Bei Arbeitnehmern, die ein monatlich gleich bleibendes Arbeitsentgelt unabhängig von der Zahl der Arbeitsstunden erzielen (Gehaltsempfänger, Arbeitnehmer mit verstetigtem Monatsentgelt), ist dieses Monatsentgelt als Sollentgelt für die gesamte Dauer der Kurzarbeit zugrunde zu legen. Zulagen oder sonstige Leistungen, die zusätzlich zum Monatslohn geleistet werden, wie z. B. vermögenswirksame Leistungen, sind einzubeziehen.
- Bei Arbeitnehmern, die neben einem verstetigten Monatsentgelt variable Zuschläge oder Zulagen erhalten, ist die Höhe der bei Vollarbeit gezahlten Zulagen im Anspruchszeitraum zu ermitteln und in das Sollentgelt einzubeziehen. Ist der Wert dieser Zuschläge oder Zulagen im laufenden Monat nicht ermittelbar, kann auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum zurückgegriffen werden. Auch dieser Wert ist dann für die gesamte Dauer der Kurzarbeit maßgeblich.
- Bei Arbeitnehmern, die nach Arbeitsstunden bezahlt werden, ergibt sich das Sollentgelt durch Multiplikation des Stundenlohns mit den Arbeitsstunden, die im Anspruchsmonat ohne Kurzarbeit (und ohne Mehrarbeit) zu leisten wären. Dabei sind Stunden für Urlaub, Feiertage usw. einzubeziehen. Hinzuzurechnen sind auch Leistungs- oder Erschwerniszulagen, die ohne den Arbeitsausfall angefallen wären. Auch hier kann bei Feststellungsschwierigkeiten zur Höhe der aktuellen Zulagen der entsprechende Wert aus dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum zugrunde gelegt werden.
- Bei Arbeitnehmern, die Leistungslohn bzw. Akkordlohn beziehen, ist für die Ermittlung des Sollentgelts der Akkorddurchschnittsstundenlohn mit der Zahl der Soll-Arbeitsstunden zu multiplizieren. Ist ein Durchschnittslohn im laufenden Monat nicht feststellbar, z. B. weil wegen der Kurzarbeit eine Minderung des Akkordlohns erfolgt ist, kann der Stundenlohn aus den Entgelten der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Einführung der Kurzarbeit zugrunde gelegt werden.
2.2.1.2 Sonderregelungen bei nicht bestimmbarem Sollentgelt
Für Fallgestaltungen, in denen das Sollentgelt nach den o. g. Regelungen nicht hinreichend bestimmt werden kann, gelten Sonderregelungen. Danach kann als Sollentgelt das durchschnittliche monatliche Sollentgelt im Referenzzeitraum der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Arbeitsausfalls zugrunde gelegt werden. Ist auch dies nicht möglich, so ist das durchschnittliche Sollentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
Sonderfälle des Sollentgelts
- Ein Arbeitnehmer wird nach Eintritt der Kurzarbeit aus "zwingenden Gründen" eingestellt.
- Ein Arbeitnehmer wird im Anschluss an die Ausbildung nach Eintritt der Kurzarbeit übernommen.
Für beide Beschäftigte kann ein Sollentgelt weder im laufenden Monat noch auf Referenzbasis festgestellt werden. Deshalb ist das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
2.2.1.3 Änderungen des Sollentgelts
Änderungen des Sollentgelts im Laufe der Bezugsdauer sind zu berücksichtigen, wenn und solange sie während des Arbeitsausfalls wirksam sind. Dies kann z. B. bei einer Änderung der Arbeitszeit oder bei tarifvertraglichen Entgelterhöhungen eintreten. Rückwirkende Entgelterhöhungen könn...