Eine Voraussetzung für eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist, dass diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Ob Berufsmäßigkeit vorliegt oder nicht, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Hier werden die häufigsten Fallkonstellationen aus der Praxis dargestellt und bewertet, ob sich Berufsmäßigkeit aufgrund des Status der Person ergeben kann. Berufsmäßigkeit aufgrund von anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr kann sich grundsätzlich immer ergeben.
Eine kurzfristige Beschäftigung wird ausgeübt |
Berufsmäßig aufgrund des Status der Person Ja/Nein |
während parallel dazu eine sozialversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird. |
Nein |
während parallel dazu eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wird. |
Nein |
im unmittelbaren oder auch zeitlich versetzten Anschluss an bereits ausgeübte Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Die Addition aller solchen Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres beträgt insgesamt mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage (Zeiträume vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben werden nicht berücksichtigt). Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit stehen Zeiten der Meldung als Ausbildung- oder Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit (mit oder ohne Leistungsbezug) den Beschäftigungszeiten gleich. |
Ja |
während der Elternzeit, unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber die Beschäftigung ausgeübt wird. |
Ja |
während eines unbezahlten Urlaubs, unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber die Beschäftigung ausgeübt wird. |
Ja |
während eines bezahlten Erholungsurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber. |
Nein |
von Personen, die für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Ausbildung- oder Arbeitsuchende gemeldet sind und/oder Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen. |
Ja |
von Personen, die Hilfen zum Lebensunterhalt beziehen. |
Ja |
während des Bezugs von Vorruhestandsgeld (i. S. d. § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). |
Nein |
während der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes. |
Nein |
zwischen Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes und dem Beginn des Studiums. |
Nein |
während des vollzeitlichen Besuchs einer allgemeinbildenden Schule (z. B. Haupt- oder Realschule oder Gymnasium). |
Nein |
zwischen Schulentlassung und freiwilligem Wehrdienst. |
Ja |
zwischen Schulentlassung und Beginn eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Dies gilt auch dann, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. |
Ja |
zwischen Schulentlassung und Beginn eines Bundesfreiwilligendienstes. Dies gilt auch dann, wenn nach der Ableistung des freiwilligen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. |
Ja |
während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. |
Nein |
während der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst. |
Nein |
zwischen Schulabschluss und der ersten Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses oder anderweitigen Dauerarbeitsverhältnisses. |
Ja |
zwischen Schulentlassung und Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamter. |
Ja |
zwischen einer (nach dem Abitur ausgeübten) Berufsausbildung und dem Beginn des Studiums. Bei welchem Arbeitgeber der befristete Job ausgeübt wird, ist für die Beurteilung unbeachtlich. |
Nein |
zwischen Schulentlassung und der Aufnahme eines praxisintegrierten dualen Studiums. |
Ja |
zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium. |
Nein |
zwischen Schulabschluss und freiwilligem Wehrdienst, auch wenn danach nicht die Aufnahme einer Beschäftigung, sondern die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist. |
Ja |
zwischen Schulentlassung und Beginn des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit, auch wenn danach die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist. |
Ja |
während der Praktikumszeit von Schülern einer Fachoberschule. |
Nein |
während des Studiums. |
Nein |
zwischen dem Abschluss eines Studiums und Aufnahme einer Beschäftigung. |
Ja |
von Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (Rentner, Pensionäre, Hausfrauen). |
Nein |
von Erntehelfern aus dem Ausland - außerhalb der EU, welche im Bereich der Landwirtschaft (z. B. im Obst-, Gemüse- und Weinbau) saisonal und zeitlich begrenzt beschäftigt werden. |
- Nein, wenn der Erntehelfer beim Arbeitgeber in seinem Herkunftsland (außerhalb der EU) bezahlten Erholungsurlaub genommen hat, oder wenn er dort Schüler, Hausfrau oder selbstständig Tätiger ist.
- Ja, wenn der ausländische Erntehelfer beim Arbeitgeber in seinem Heimatland (außerhalb der EU) für die Zeit seiner Erntehelfertätigkeit in Deutschland unbezahlten Urlaub genommen hat.
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von Erntehelfern ... |