Sofern der Teilnehmer am Kurzzeitfreiwilligendienst der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Üblicherweise wird das Entgelt sich in einem Rahmen bewegen, der nicht über 2.000 EUR monatlich hinausgeht. Hinsichtlich der Beitragsbemessung ist dann die Regelung des Übergangsbereichs[1] anzuwenden, wenn das Bruttoarbeitsentgelt zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR[2] liegt.
Ist der Teilnehmer am Kurzzeitfreiwilligendienst aufgrund der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (bis 538 EUR monatlich) sozialversicherungsfrei, sind durch den Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.[3]
Bei Maßnahme zur Berufsausbildungsvorbereitung ggf. volle Beitragstragung durch den Arbeitgeber
Wird der Kurzzeitfreiwilligendienst im Einzelfall zur Berufsausbildungsvorbereitung für eine im Anschluss beginnende Berufsausbildung durchgeführt, gilt der Teilnehmer als zur Berufsausbildung Beschäftigter. Dies führt zur vollen Tragung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber, wenn das monatlich erzielte Arbeitsentgelt 325 EUR nicht überschreitet.[4]
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