Rz. 3
Eine bundeseinheitliche Regelung über den Bildungsurlaub existiert nicht. Daher bestehen in 14 Bundesländern (in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Sachsen) Gesetze zum Bildungsurlaub. Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland 1976 das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 24.6.1974 über den bezahlten Bildungsurlaub ratifiziert und sich dadurch dazu verpflichtet, eine Politik festzulegen und durchzuführen, die notfalls schrittweise die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub fördert. Zu einer Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung in eine abschließende bundesgesetzliche Regelung kam es jedoch bislang nicht. Die vorhandenen bundesrechtlichen Vorschriften, die eine Freistellung und Entgeltfortzahlung für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen regeln, richten sich nur an spezielle Personenkreise und haben nicht den allgemeinen Bildungsurlaub für alle Arbeitnehmer zum Inhalt. So bestehen Freistellungsansprüche für betriebsverfassungsrechtliche Mandatsträger wie Betriebsräte und Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Für das einzelne Organmitglied sieht § 37 Abs. 7 BetrVG einen individuellen zusätzlichen Bildungsurlaubsanspruch vor. Vergleichbare Ansprüche bestehen auch für die Mitglieder des Personalrats (vgl. § 54 BPersVG) und für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (vgl. § 179 Abs. 4 SGB IX.).
Rz. 4
Da der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Arbeitnehmerweiterbildung bislang keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat, haben die Bundesländer nach Art. 70, Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Nr. 12 GG in diesem Bereich der konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis das Recht, länderspezifische Regelungen aufzustellen. Von dieser Möglichkeit haben alle Bundesländer mit Ausnahme von Bayern und Sachsen inzwischen Gebrauch gemacht. Die in zeitlicher Hinsicht letzten Gesetze zum Bildungsurlaub wurden in Baden-Württemberg (gültig ab 1.7.2015) und Thüringen (gültig ab 1.1.2016) eingeführt.
Folgende Gesetze sind erlassen worden:
- Baden-Württemberg: Bildungszeitgesetz (BzG BW) vom 17.3.2015, gültig ab 1.7.2015, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes vom 4.2.2021
- Berlin: Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) vom 5.7.2021
- Brandenburg: Gesetz zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg (BbgEBG) vom 20.12.2023
- Bremen: Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG) vom 18.12.1974, zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 26.9.2017
- Hamburg: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG HH) vom 21.1.1974, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 15.12.2009
- Hessen: Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG) vom 28.7.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2022
- Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (BfG M-V) vom 13.12.2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020
- Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (NBildUG) vom 25.1.1991, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 17.12.1999
- Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (AWbG NW) vom 6.11.1984 in der Fassung durch Art. 226 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 6.12.2022
- Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (BfG RP) vom 30.3.1993, zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 22.12.2015
- Saarland: Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) vom 10.2.2010, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8.12.2021
- Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Sachsen-Anhalt (BfG ST) vom 4.3.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2005
- Schleswig-Holstein: Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG SH) vom 6.3.2012, zuletzt geändert am 22.1.2017
- Thüringen: Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) vom 15.7.2015
Rz. 5
Die Terminologie der einzelnen Gesetze ist nicht einheitlich. Teilweise wird noch der Begriff "Bildungsurlaub" verwendet (Hessen). Da der Begriff "Urlaub" den Eindruck einer Freizeitorientierung vermittelt, werden in neueren Gesetzen andere Bezeichnungen verwendet. So finden die Begriffe "(Arbeitnehmer-)Weiterbildung" (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein), "Bildungsfreistellung" (Thüringen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern) oder "Bildungszeit" (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen) Verwendung. Auf diese Weise soll eine höhere Akzeptanz der Regelungen erreicht werden, machen doch nur max. 2 % der Anspruchsberechtigten von ihrem Recht auf Bildungsurlaub Gebrauch. Auch ...