Rz. 36
In einigen Weiterbildungsgesetzen finden sich Vorschriften über die Anrechnung von Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge. Danach ist teilweise die Anrechnung von betrieblichen Schulungen unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. etwa § 4 SBFG, § 5 BzG BW, § 4 Abs. 2 AWbG NW, § 5 Abs. 2 ThürBFG). So ist nach § 5 BzG BW eine Anrechnung von Fortbildungsveranstaltungen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen möglich, wenn durch sie die im Bildungszeitgesetz geregelten Ziele erreicht und während der Freistellung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht. Dient die Weiterbildung dagegen der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen, ist eine Anrechnung nicht möglich.
Nach § 4 Abs. 2 AWbG NW können bis zu 2 Tage betriebliche Fortbildung, für die eine bezahlte Freistellung erfolgt, angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt nicht automatisch, der Arbeitgeber muss ausdrücklich eine Anrechnung erklären. Auch kann sie nur für ganze Tage erfolgen. Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Anrechnung sind eine konkrete betrieblich veranlasste Bildungsveranstaltung, eine Freistellung für die Teilnahme daran und eine schriftliche Anrechnungserklärung des Arbeitgebers mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung.
Rz. 37
Einige Gesetze enthalten Regelungen über den Ausschluss von Doppelansprüchen. Danach besteht der Anspruch auf Freistellung nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bzw. den laufenden 2-Jahres-Zeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungsurlaub gewährt worden ist. So regelt etwa § 3 Abs. 6 AWbG NW, dass ein Anspruch nicht besteht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat. Im Ergebnis erfolgt dabei eine Anrechnung von in einem früheren Arbeitsverhältnis für das laufende Kalenderjahr in Anspruch genommenen Bildungsurlaubstagen.
Ausschluss von Doppelansprüchen:
Arbeitnehmerin E scheidet zum 30.4.2024 bei der Firma A in Dortmund aus und wechselt ab dem 1.5.2024 zur Firma B in Gelsenkirchen. Bei A nahm sie im März 202 Tage Bildungsurlaub. Ergebnis: Zwar hat sie bei B ab 1.11.2024 die 6-monatige Wartezeit des § 3 Abs. 3 AWbG NW erfüllt, nach § 3 Abs. 6 AWbG NW werden aber die im März 2024 genommenen 3 Tage angerechnet, sodass sie im Ergebnis noch einen Anspruch von 2 Tagen Bildungsurlaub im Jahr 2024 besitzt.
Sofern sich in den Bildungsurlaubsgesetzen keine Regelungen finden, kann ggf. auf die Regelungen des BUrlG zurückgegriffen werden. In Betracht kommt vor allem § 6 BUrlG im Falle eines unterjährigen Arbeitgeberwechsels zur Vermeidung von Doppelansprüchen. Probleme können dabei dann auftreten, wenn der neue Arbeitgeber unter den räumlichen Geltungsbereich eines anderen Bildungsurlaubsgesetzes fällt, das weniger Bildungsurlaub vorsieht als das Bildungsurlaubsgesetz, an das der bisherige Arbeitgeber gebunden war. In diesem Fall ist der Ausgleich analog der Berechnung nach § 6 BUrlG im Fall von unterschiedlichen hohen Urlaubsansprüchen vorzunehmen.
Rz. 38
Übersicht über die Dauer des Bildungsurlaubs in den einzelnen Bundesländern
Bundesland |
Anzahl |
Übertragbarkeit |
Baden-Württemberg |
5 Tage/Jahr |
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Berlin |
5 Tage/Jahr bei Vorgriff aufs nächste Jahr 10 Tage |
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Brandenburg |
10 Tage in 2 Jahren |
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Bremen |
10 Tage in 2 Jahren |
|
Hamburg |
10 Tage in 2 Jahren |
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Hessen |
5 Tage/Jahr |
ja, grds. nur ins Folgejahr |
Mecklenburg-Vorpommern |
10 Tage in 2 Jahren (ab Beginn eines ungeraden Kalenderjahres) Azubis 5 Tage/Ausbildung |
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Niedersachsen |
5 Tage/Jahr |
Zusammenfassung von 2 Jahren auch im Rückgriff auf das abgelaufene Jahr |
Nordrhein-Westfalen |
5 Tage/Jahr |
auf Folgejahr zwecks Zusammenfassung |
Rheinland-Pfalz |
10 Tage in 2 Jahren (ab Beginn eines ungeraden Kalenderjahres) Azubis 5 Tage/Jahr |
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Saarland |
6 Tage/Jahr aber: nur 2 Tage volle Freistellung, ab 3.Tag Hälfte Eigenanteil Sonderregelungen nach Elternzeit etc. |
mit Zustimmung des ArbG entspr. § 7 Abs. 1 BUrlG |
Sachsen-Anhalt |
5 Tage/Jahr |
Zusammenfassung von 2 Jahren möglich |
Schleswig-Holstein |
5 Tage/Jahr |
Zusammenfassung von 2 Jahren möglich |
Thüringen |
5 Tage/Jahr Azubis 3 Tage/Jahr |
ja bei Ablehnung/Aufhebung der Zustimmung durch ArbG |