Rz. 69

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben

  • Arbeitnehmer,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Beamte und Richter.

Die in Rheinland-Pfalz zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten haben nur einen Anspruch auf Bildungsfreistellung in Höhe von 5 Arbeitstagen im Ausbildungsjahr zur Teilnahme an Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird (§ 2 Abs. 3 BfG RP). Nach § 2 Abs. 4 BfG RP besteht der Anspruch auf Bildungsfreistellung nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 5 Personen ständig beschäftigt; dabei werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der üblichen Arbeitszeit berücksichtigt.

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